Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese AGB gelten für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer vertraglichen Vereinbarung der VOB/B oder bei einer Vergabe durch die öffentliche Hand nach VOB/A.
Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht, und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (z. B. bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerken und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.


§ 2 Angebot – Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise, wenn bei Angebotsabgabe noch nicht feststeht, wann die Maßnahme begonnen und abgeschlossen sein soll. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85 % je 1 % Lohnkostenänderung.
Steht bei Angebotsabgabe fest, bis wann die Maßnahmen abgeschlossen sein sollen, gelten die Angebotspreise bis zu diesem Zeitpunkt und erhöhen sich nach weiteren zwei Monaten nach dem vorgenannten Parameter.
Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.


Stundenlohnarbeiten:

Zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.


§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.


§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle.
90 % der erbrachten Leistungen werden vor Abschluss der Leistungen als Abschlag in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.
Die Schlussrechnung ist 8 Tage nach Abnahme und Zugang der Rechnung fällig. Skonto muss ausdrücklich vereinbart sein und wird insgesamt nur dann gewährt, wenn alle Abschlagszahlungen und die Schlusszahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.


§ 5 Gewährleistung / Verjährungsfrist

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernimmt er die Gewähr.
Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und/oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Dies gilt insbesondere für Beschichtungen von Holz im Außenbereich sowie für alle Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.

Die Verjährungsfristen gem. § 634a BGB lauten:

  • 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten      (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
  • 5 Jahre bei Neubauarbeiten oder vergleichbaren Arbeiten sowie bei      Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen


§ 6 Abnahme und Zustandsfeststellung

Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Erfolgt keine förmliche Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen durch Ingebrauchnahme oder mit Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist.
Teilabnahmen für in sich abgeschlossene Teilleistungen sind möglich. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden. Es gilt § 640 BGB.


§ 7 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung ohne Aufmaß. Bei einem Einheitspreisvertrag erfolgt die Abrechnung auf Basis eines Aufmaßes.
Die Berechnung erfolgt nach den Maßen der fertigen Oberfläche. Aussparungen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 m² (bei Bodenflächen 0,5 m²), Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe sowie Unterbrechungen bis 1 m Länge bleiben unberücksichtigt.
Eine detailliertere Regelung kann durch Vereinbarung einschlägiger VOB/C ATV-Normen getroffen werden.


§ 8 Datenschutz und elektronische Kommunikation

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Vertragsdurchführung und unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Informationen und Rechnungen auch elektronisch (z. B. per E-Mail) übermittelt werden dürfen. Weitere Informationen zum Datenschutz können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.


§ 9 Widerrufsrecht für Verbraucher (nur bei Haustür- und Fernabsatzgeschäften)

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB haben ein Widerrufsrecht, sofern der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers oder im Fernabsatz (§ 312g BGB) geschlossen wurde. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss.

Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss informieren.
Weitere Informationen ergeben sich aus der gesondert übergebenen Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular, das dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.


§ 10 Ausschluss von Verbraucherschlichtungsverfahren – Information gemäß § 36 VSBG

Der Auftragnehmer ist weder gesetzlich verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. 

 
 
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